§ 82a GewO, § 9 AZG - Ordnet ein Arbeitgeber in eklatanter Verletzung des Gesetzes Überstunden an, ist der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers auch ohne vorherige Androhung gerechtfertigt. Der Verstoß gegen die Vorschriften über die Arbeitszeiten muss dabei bewusst und systematisch erfolgen, um den Austrittsgrund verwirklichen zu können.