§ 23, § 26 Z 1 AngG, § 863 ABGB - Da ein Arbeitnehmer, der zur Entgegennahme auswärtiger Telefonate berechtigt ist, als Empfangsbote des Unternehmens anzusehen ist und somit diesem gegenüber abgegebene Erklärungen als einem vertretungsbefugten Organ des Unternehmens gegenüber abgegeben gelten, ist eine telefonisch vorgenommene Austrittserklärung dem Arbeitgeber auch dann wirksam zugegangen, wenn der Gesprächspartner, dem gegenüber der Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat, nicht namentlich feststeht.