§ 26 AngG, § 82a GewO, § 863 ABGB - Eine schlüssige Austrittserklärung kann nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall anhand der strengen Anforderungen des § 863 ABGB den Schluss auf seinen Willen zulässt, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zulässt.