§ 26 AngG, § 82a GewO, § 863 ABGB - Eine Austrittserklärung ist dem Empfänger gegenüber bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abzugeben. Sie ist zwar nicht an eine bestimmte Form gebunden, muss aber dem Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, dass der erklärende Arbeitnehmer das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst. Dies ist nicht der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zulässt.