§ 1389 ABGB - Enthält die Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung keine ausdrückliche Generalklausel, dass sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis endgültig bereinigt sein sollen, sondern wurde das Dienstverhältnis vielmehr „unter Wahrung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen und dienstrechtlichen Regelungen“ aufgelöst, kann sich der ehemalige Arbeitnehmer auf eine einzelvertragliche Zusage einer betrieblichen Pensionsleistung berufen, weil diese als dienstvertraglicher Anspruch unzweifelhaft unter den Begriff „dienstrechtliche Regelungen“ fällt, die vereinbarungsgemäß gewahrt bleiben sollen; sie ist daher nicht von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst.