§ 29 AngG - Für die Ansprüche eines Arbeitnehmers macht es - von der Qualifikation einzelner Forderungen als Erfüllungsanspruch oder als Schadenersatzanspruch abgesehen - keinen Unterschied, ob man eine konkrete Beendigungserklärung des Arbeitgebers als zeitwidrige Kündigung mit sofortiger Wirkung, als Kündigung zum nächsten Kündigungstermin oder als Entlassung wertet (sofern eine allfällige Entlassung ungerechtfertigt gewesen wäre). In jedem Fall stehen dem Arbeitnehmer die vertragsgemäßen Ansprüche für jenen Zeitraum zu, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen. OGH 13.11.2003, 8 ObA 107/03y.