§ 1380 ABGB - Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen, wobei die Rechtskraft des erwirkten Bruttotitels die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers nicht berührt (vgl OGH 10.09.2003, 9 ObA 100/03a, ARD 5469/13/2004); nach allgemeinem und von der Rechtsprechung gebilligtem Verständnis ist bei solchen Titeln völlig klar, dass der Arbeitnehmer letztlich nur den Nettolohn erhalten soll. Dies wird mit dem Zusatz „brutto“ in allgemein anerkannter Weise zum Ausdruck gebracht.