§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlicher Verpflichtung beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, sofern deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist. Die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist nur dann gegeben, wenn die finanzielle Schlechterstellung eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat.