§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Selbst wenn der Arbeitnehmer den Nachweis erbringt, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen beeinträchtigt werden, kann die Kündigung dennoch sozial gerechtfertigt sein, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, begründet ist (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG). Als ein derartiger personenbezogener Umstand kann etwa auch die Unverträglichkeit gegenüber Mitarbeitern zu werten sein, die die Leistungsfähigkeit oder die Ordnung des Betriebes gefährdet.