§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Bei der im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung anzustellenden Prognose, innerhalb welchen Zeitraumes der gekündigte Arbeitnehmer einen neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatz erlangen wird können, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Der Umstand, wann der Arbeitnehmer konkret wieder Arbeit gefunden hat, ist für sich allein nicht aussagekräftig, weil die Dauer der Arbeitssuche auch von subjektiven Komponenten, wie etwa der Intensität der Bemühungen und Auswahl der beworbenen Stellen, bestimmt wird.