§ 255 Abs 4 ASVG - Hat ein Versicherter im Rahmen seiner zuletzt überwiegend ausgeübten Tätigkeit in einem Betriebsgelände mit einem Muldenkipper Gesteinsbrocken zum Brecher befördert, während er nunmehr in dem in Betracht gezogenen Verweisungsberuf als Zusteller auf öffentlichen Straßen mit Kleinlastwagen Waren zu Kunden zu transportieren hätte, würde es durch eine derartige Verweisung zu einer wesentlichen Änderung des bisherigen Arbeitsumfeldes kommen, wodurch der Rahmen der „zumutbaren Änderungen“ iSd § 255 Abs 4 ASVG überschritten wäre. Die Verweisung auf die Tätigkeit eines Zustellers ist somit unzulässig.