§ 255 Abs 1 ASVG - Da der in § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte auch nach der Bestimmung des § 255 Abs 1 ASVG anzuwenden ist, gilt danach als invalid nur der Versicherte, der infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes in seiner Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.