§ 255, § 273 ASVG - Die von einem Invaliditätspensionswerber behauptete Unmöglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, gehört nicht zum Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung. Der angestrebten Berücksichtigung der konkreten „Situation auf dem Arbeitsmarkt“ bei der Beurteilung, ob beim Versicherten Invalidität vorliegt, steht nämlich entgegen, dass der Gesetzgeber die Kompetenzbereiche von Unfallversicherung und Pensionsversicherung einerseits und Arbeitslosenversicherung andererseits exklusiv festgelegt hat. Während in der Unfall- und Pensionsversicherung Leistungen zu erbringen sind, wenn die Fähigkeit zum Erwerb durch Umstände gemindert ist, die auf der persönlichen Eigenart des Menschen beruhen, gehört die fehlende Nachfrage nach Arbeit nicht zu deren Risikobereich, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung.