§ 255 ASVG - Ein Versicherter ist nicht als invalid anzusehen, wenn er den von ihm erlernten und im maßgebenden Zeitraum auch überwiegend ausgeübten Beruf weiterhin ausüben kann. Ob dieser überwiegend ausgeübte Beruf vom Aussterben bedroht ist, spielt keine Rolle, fußt doch die Rechtsprechung darauf, dass die Annahme der Invalidität ein Herabsinken der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu einem vergleichbaren „gesunden“ Versicherten verlangt. An diesem erforderlichen Herabsinken fehlt es, wenn die bisherige Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann.