§ 2 DHG - Das Zurücklassen der Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach ist im Regelfall grob fahrlässig, weil Diebe damit rechnen, dort wichtige Unterlagen oder Gebrauchsgegenstände vorzufinden. Das Belassen der Reserveschlüssel in einer Tasche im Wageninneren wird einer Verwahrung im Handschuhfach wohl prinzipiell gleichzuhalten sein, doch kann nicht übersehen werden, dass für das bloße Belassen der Schlüssel im Fahrzeuginneren - außerhalb des an sich gefährdeten Handschuhfaches - auch auf die Sichtbarkeit von außen als wesentliches Kriterium abzustellen ist (vgl OGH 24.11.1998, ..).