§ 1295, § 1304 ABGB - Nach der Verschuldensteilungsregelung des § 1304 ABGB sind die Beteiligten entsprechend den von ihnen eingebrachten Schadensfaktoren gleich zu behandeln. Der Geschädigte muss sich seinem Verlangen auf Schadenersatz ein ihn belastendes Eigenverhalten entgegenhalten lassen, wenn es - gegen einen Dritten gerichtet - zu seiner Schadenersatzpflicht geführt hätte.