§ 2 Abs 1 DHG - Hat ein Arbeitnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistung dem Arbeitgeber einen Schaden nur durch ein Versehen zugefügt, kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern die Schadenszufügung auf einem minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) beruht, zur Gänze erlassen. Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Arbeitnehmer nicht.