§ 2 Abs 1 DHG - Hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Erbringung seiner Dienstleistung durch einen minderen Grad des Versehens einen Schaden zugefügt, kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz des Schadens durch den Arbeitnehmer nicht nur mäßigen, sondern auch ganz erlassen (§ 2 Abs 1 DHG). Der mindere Grad des Versehens entspricht dabei der leichten Fahrlässigkeit des allgemeinen Schadenersatzrechts. Höchstens ein solcher liegt vor, wenn ein Berufskraftfahrer den ihm vorliegenden Papieren (irrtümlich) einen falschen Abladeort entnahm, nachdem er an dem zunächst von seinem Arbeitgeber genannten Abladeort niemanden angetroffen hatte und es ihm auch nicht möglich war, seinen Arbeitgeber telefonisch zu erreichen.