§ 333 ASVG - Gemäß § 333 Abs 1 ASVG wird der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer nur dann für eine Körperverletzung des Dienstnehmers infolge eines Arbeitsunfalls schadenersatzpflichtig, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich von ihm verursacht wurde. Wollte jedoch kein Dienstnehmer einer Krankenanstalt durch die (unsachgemäße) Lagerung von gebrauchten Spritzen in Müllsäcken unter Außerachtlassung des dafür vorgesehenen Abfallentsorgungsplans eine Reinigungskraft in ihrer Gesundheit schädigen, ist die bei der Aufnahme des Müllsackes eingetretene Stichverletzung und die in der Folge beim Dienstnehmer bestehende Beeinträchtigung seiner Lebensführung für den Zeitraum von etwa 6 Monaten - weil er nicht gewusst habe, ob er durch die Stichverletzung an Hepatitis C erkrankt sei - nicht durch vorsätzliches Verhalten einer dem Dienstgeber zurechenbaren Person eingetreten. Fehlt es aber an einem vorsätzlichen Verhalten bei der Schadenszufügung, ist keine Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegeben.