§ 333 Abs 4 ASVG - Bei einem „Aufseher im Betrieb“ iSd § 333 Abs 4 ASVG muss eine Anordnungsbefugnis bestehen, die über die der Gefahrensicherung dienenden Warnbefugnisse hinausgeht; es muss sich um eine Person handeln, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbstständigkeit verbundene Stellung im Betrieb innehat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (vgl OGH 23.01.2003, 8 ObA 5/03y, ARD 5419/10/2003).