§ 333, § 334 ASVG, § 35 AAV, § 45 AM-VO - Hat sich ein Arbeitnehmer unmittelbar neben der mit einer automatischen Abschalteeinrichtung ausgestatteten Sicherheitstüre, und ohne die Arbeitsmaschine (hier: eine Druckgussmaschine) abzuschalten, auf umständliche Weise - nämlich durch Entfernen eines Gitterbehälters mittels eines Hubstaplers und Durchsteigen einer dadurch entstehenden 1,30 m hohen Öffnung im Gitterzaun - Zutritt zum Gefahrenbereich einer Maschine verschafft, trifft den Arbeitgeber selbst dann kein grobes Verschulden an dem (tödlichen) Arbeitsunfall des Arbeitnehmers, wenn der Gefahrenbereich durch die (einem Auftrag des Arbeitsinspektorats entsprechend) angebrachten Gitter im Fall des Entfernens der Gitterbox nicht vollständig abgesichert war. Das Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers, das mehrfach erteilten Anweisungen über die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Maschine zuwiderlief, war für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar.