§ 27 Z 1 AngG, § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG - Begehrt ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Ablauf der gewährten Pflegefreistellung zur Pflege seiner erkrankten Ehefrau neuerlich eine Pflegefreistellung nach § 16 UrlG, diesmal zur Pflege seines (angeblich) erkrankten 18 Monate alten Sohnes, und legt diesbezüglich eine ärztliche Bestätigung vor, die eine pflegebedürftige Erkrankung des Kindes vom 11. 6. bis 18. 6. bestätigt, obwohl das Kind tatsächlich erst am 16. 6. erkrankt ist, erfüllt die Vorlage der nicht den Tatsachen entsprechenden ärztlichen Bestätigung noch nicht den Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner familiären Pflege- und Betreuungspflichten tatsächlich an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert war. In diesem Fall kann die Erwirkung und Vorlage einer nicht den Tatsachen entsprechenden ärztlichen Bestätigung nämlich noch als eine die Entlassung nicht rechtfertigende Ordnungswidrigkeit gewertet werden.