§ 27 Z 1 AngG, § 39 Abs 2 lit b NÖ-GVBG - Die Vorlage einer verfälschten Zeugniskopie zum Nachweis einer tatsächlich nicht absolvierten Ausbildung stellt bei Anlegung eines objektiven Maßstabes jedenfalls einen gravierenden Vorfall dar, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt. Dies ergibt sich allein aus der Wertung des Gesetzgebers, wie sie etwa in § 82 lit a GewO 1859 zum Ausdruck kommt.