§ 27 Z 1 AngG - Versucht ein Arbeitnehmer, der bereits mehrmals wegen übermäßigen Alkoholkonsums während der Arbeitszeit schriftlich verwarnt worden war, seine Gehaltsforderungen unter - wenn auch nur andeutungsweise geäußerter - Druckausübung auf den Arbeitgeber durch Hinweis auf dessen fehlende Gewerbeberechtigung zur Ausübung der Unternehmenstätigkeit durchzusetzen, erfüllt dieses Verhalten den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit. Der Arbeitgeber ist zum Ausspruch der sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigt, weil er durch entsprechende, wenn auch wahrheitsgemäße Äußerungen des Arbeitnehmers gegenüber Dritten erhebliche Nachteile - wie etwa Auftragsverluste wegen des durch diese Äußerungen verursachten Glaubwürdigkeitsverlustes - zu befürchten hat. In Anbetracht der Position des Arbeitnehmers im vorliegenden Fall als Verkaufsleiter und leitender Angestellter ist davon auszugehen, dass diesem sicher ein angemesseneres Verhalten zur Erreichung der angestrebten Gehaltserhöhung bzw zum Anbringen berechtigter Kritik zugemutet hätte werden können. OLG Wien 28.01.2004, 8 Ra 177/03p. (Revision unzulässig)