§ 16 Abs 3 AlVG - Gemäß § 16 Abs 3 AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen eines Auslandsaufenthaltes des Arbeitslosengeldempfängers bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände bis zu 3 Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind solche, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen, um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.