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Arbeitslosigkeit eines ausländischen Studenten

ArbeitslosenversicherungARD 5541/19/2004 Heft 5541 v. 27.10.2004

§ 12 Abs 4 AlVG, Art 67 VO (EWG) 1408/71 - Gemäß Art 67 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 hat ein Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, so zu berücksichtigen, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Dies gilt aber nur dann, wenn der Arbeitslose unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat.

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