Art 7 VO (EWG) 1612/68 - Es verstößt nicht gegen Art 7 Abs 4 VO (EWG) 1612/68 des Rates vom 15. 10. 1968 [über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft] (Freizügigkeitsverordnung), wenn jemand, der als Graduierter nach seinem Studium aufgrund eines mit der EU-Kommission abgeschlossenen Vertrages eine Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsprojektes auf dem Gebiet der Forschung ausübt (hier: Fellowship Contract beim Institut für Referenzmaterialien und -messungen - IRMM), in einem Mitgliedstaat (hier: Belgien) als Praktikant-Stipendiat betrachtet wird, der kein Recht auf Anschluss an die nationale Arbeitslosenversicherung hat, während jemand in der gleichen Stellung in einem anderen Mitgliedstaat als Erwerbstätiger angesehen wird, der Ansprüche auf Leistungen aus der entsprechenden Arbeitslosenversicherung erwerben kann. EuGH 04.12.2003, C-92/02 , Kristiansen.