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Keine Arbeitslosigkeit trotz Verlusten aus Grundstücksverkäufen

ArbeitslosenversicherungARD 5541/17/2004 Heft 5541 v. 27.10.2004

§ 12 AlVG - Gemäß § 12 Abs 6 lit c AlVG gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbstständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 % des Umsatzes die in § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigen. Bei selbstständig Erwerbstätigen ist somit dann, wenn das Einkommen gemäß § 36a AlVG die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, auf den Umsatz gemäß § 36b AlVG abzustellen, wenn 11,1 % dieses Umsatzes den Grenzbetrag des § 5 Abs 2 ASVG überschreiten.

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