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Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruchs

ArbeitslosenversicherungARD 5541/21/2004 Heft 5541 v. 27.10.2004

§ 46 AlVG - Nach § 46 Abs 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars geltend zu machen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der vom AMS festgesetzten Frist persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die vom AMS festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrags ohne triftigen Grund versäumt, ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS abgegeben wurde.

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