§ 273 ASVG, § 1 AngG - Die Angestellteneigenschaft eines Versicherten wird nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Es ist gesicherte Judikatur, dass für die Qualifikation eines Arbeitnehmers als Angestellter ausschließlich die Art der geleisteten Dienste ausschlaggebend ist, wobei die Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (vgl OGH 12.06.1997, 8 ObA 36/97w, ARD 4892/19/97).