Gemäß § 4 Abs 1 Z 11 ASVG sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, in die Vollversicherung einbezogen, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird. Medizinstudenten haben laut Studiengesetz (§ 12 des Gesetzes über die Studienrichtung Medizin, BGBl 1973/123) zur Vorbereitung auf ihre ärztliche Tätigkeit eine „Pflichtfamulatur“ zu absolvieren (zB an Universitätskliniken).