Redaktionelle Anmerkung zu OGH 16.07.2004, 8 ObS 20/03d, ARD 5540/11/2004
Rechtssatz des OGH
Der typische „Berufsfußballer“ verrichtet keine höheren, nicht-kaufmännischen Tätigkeiten und ist daher - ohne besondere Vorkenntnisse oder Schulungen - nicht Angestellter. Im Fall des berechtigten vorzeitigen Austritts (wegen Zahlungsverzug des Arbeitgebers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gebührt ihm daher nur eine Kündigungsentschädigung für die Kündigungsfrist von vierzehn Tagen.