§ 53a ASVG idF BGBl I 2002/1 - Jene Bestimmungen des § 53a ASVG, wonach Dienstgeber für die bei ihnen gegen geringfügige Entlohnung beschäftigten Dienstnehmer Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung zu leisten haben, sofern die Summe der an geringfügig Beschäftigte ausbezahlten Entgelte das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gemeinschaftsrechtskonform.