§ 2 Abs 2, § 3, § 28 Abs 7 AuslBG - Ausländerinnen, die in einem behördlich bewilligten Bordellbetrieb neben Animiertätigkeiten Tanzveranstaltungen vornehmen, dabei Dienstzeiten und Weisungen zu befolgen haben und sich wöchentlich auf Anordnung ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen, sind keine selbstständigen Unternehmerinnen und das AuslBG kommt für sie zur Anwendung.
VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120