§ 3, § 28 AuslBG - Wird ein Ausländer in einem Gastronomiebetrieb in einer verschmutzen Arbeitshose, weißer Küchenschürze und Küchenschlapfen bei der Platzierung von Lebensmitteln ins Kühlregal betreten, spricht der äußere Anschein für eine organisatorische Eingliederung des Ausländers in den Betrieb des Lokals. Fehlt es ferner an einer spezifischen Bindung zwischen dem Ausländer und dem Betriebsinhaber, die die Grundlage für einen allfälligen Gefälligkeitsdienst des Ausländers abgeben könnte, ist vom Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. VwGH 15.06.2004, 2003/18/0007. (Beschwerde abgewiesen)