§ 2 Abs 2 und Abs 3, § 3 AuslBG - Aus § 2 Abs 2 und Abs 3 AuslBG folgt, dass der Begriff „Beschäftigung“ im AuslBG nicht nur Dienstverhältnisse umfasst und dass unter Arbeitgeber nicht nur der Partner eines Arbeitsvertrages zu verstehen ist. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft daher nach § 3 Abs 1 AuslBG etwa auch einen „Werkvertragsgeber“, wenn die Grundlage für den Vertrag nicht in gewerberechtlichen oder sonstigen Normen liegt und der Werkvertrag so beschaffen ist, dass der „Werkvertragsnehmer“ zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleichkommt.