§ 28 AuslBG, § 19 VStG, § 34 Abs 1 Z 18 und Abs 2 StGB - Das Nichtbegehen neuer Straftaten kann für sich genommen nicht mildernd auf die Strafbemessung (hier: bei Festsetzung einer Verwaltungsstrafe wegen verbotener Ausländerbeschäftigung) wirken. Das Wohlverhalten des Beschuldigten nach Verwirklichung des Straftatbestandes ist - ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente - im Allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.