§ 3, § 28 AuslBG - Weder einem Bundesminister noch einer Interessenvertretung (etwa der Wirtschaftskammer oder dem Gewerkschaftsbund) kommt die Zuständigkeit oder Befugnis zu, Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG zugunsten eines konkreten Arbeitgebers oder bestimmter Gruppen von Arbeitgebern anzuordnen, zuzusagen oder die Übertretung des AuslBG für tolerierbar zu erklären. Für die Beurteilung des Verschuldens eines Arbeitgebers wegen der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ist es ohne Belang, ob in anderen Fällen oder gegenüber anderen Normadressaten Verstöße gegen Bestimmungen des AuslBG toleriert wurden oder nicht (vgl VwGH 20.11.2001, 99/09/0175, ARD 5300/6/2002 ). VwGH 25.02.2004, 2001/09/0195. (Beschwerde abgewiesen)