§ 3 Abs 2 lit d ASVG, VO (EWG) 1408/71 - Für die Frage, ob ein ins Ausland entsendeter Dienstnehmer in diesem Zeitraum weiterhin als im Inland beschäftigt gilt und damit der Versicherungspflicht in Österreich unterliegt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Entsendung als bloß vorübergehend (höchstens aber für 5 Jahre) oder auf Dauer gedacht war; im erstgenannten Fall wäre die Versicherungspflicht zu bejahen, im letztgenannten Fall hingegen zu verneinen.