§ 2, § 3, § 28 AuslBG - Hat eine beim Servieren von Getränken in einem Lokal betretene Ausländerin übereinstimmend mit dem Geschäftsführer des Lokals angegeben, mit diesem befreundet zu sein und ihn unentgeltlich und lediglich kurzfristig vertreten zu haben, wenn dieser zur Bank zu gehen oder etwas zu besorgen gehabt habe, und war sie auch die einzige „Angestellte“ im Lokal, die in Straßenkleidung angetroffen wurde, darf die Behörde diese Angaben nicht ohne weitere dagegen sprechende Argumente als unglaubwürdig einstufen. Im vorliegenden Fall liegt keine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des AuslBG vor, sondern wäre vielmehr von einer nur fallweisen kurzfristigen Aushilfstätigkeit auszugehen gewesen. Dies wäre aber beachtlich gewesen, weil Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen.