§ 2, § 3, § 28 AuslBG - Wurde mit einem Ausländer Unentgeltlichkeit seiner Arbeitsleistung nicht ausdrücklich vereinbart, schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist. Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB); im Zweifel ist somit die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob der Arbeitgeber ein den verwendeten Ausländern demnach zustehendes Entgelt in angemessener Höhe tatsächlich schon geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden, bedeutet aber jedenfalls nicht, dass die verwendeten Ausländer unentgeltlich verwendet bzw nicht beschäftigt worden sind.