§ 983 ABGB - Ein Darlehen ist die Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte. Das Darlehen kommt durch übereinstimmende Willenserklärung des Gläubigers und Schuldners und durch Übergabe der als Darlehen gegebenen Sachen zustande.