§ 23 Abs 1 AngG - Hat das Dienstverhältnis eines Angestellten mindestens 3 Jahre gedauert, gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eineAbfertigungin Höhe eines Vielfachen des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts. Zum Entgelt iSd§ 23 Abs 1 AngGzählen auch Remunerationen und Provisionen.