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Berücksichtigung von Provisionen für Abfertigung bei längerer Dienstfreistellung

ArbeitsrechtARD 5538/7/2004 Heft 5538 v. 15.10.2004

§ 23 Abs 1 AngG - Hat das Dienstverhältnis eines Angestellten mindestens 3 Jahre gedauert, gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eineAbfertigungin Höhe eines Vielfachen des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts. Zum Entgelt iSd§ 23 Abs 1 AngGzählen auch Remunerationen und Provisionen.

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