§ 29 DO.C - Ein Arbeitgeber ist zwar berechtigt, den Arbeitnehmern in der Vergangenheit gewährte Vergünstigungen ab einem bestimmten Zeitpunkt - etwa infolge einer Änderung der Ertragslage des Unternehmens - einzustellen; beruht die Nichtgewährung eines solchen Vorteils an einen bestimmten Arbeitnehmer aber auf willkürlichen und unsachlichen Motiven, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.