§ 49 ASVG, KV-Sparkassenangestellte - Bei der Bemessung von Sonderzahlungen sind nach dem KV für Angestellte bei Sparkassen auch sonstige Zulagen (hier: eine „Leistungszulage“) miteinzubeziehen, unabhängig davon, ob sie freiwillig gewährt wurden oder nicht.
VwGH 04.08.2004, 2001/08/0087