Pkt XX KV-Handelsangestellte - Gemäß der in Pkt 4 des allgemeinen Teils der Gehaltsordnung zum KV für die Handelsangestellten enthaltenen Verfallsbestimmung verfallen Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung mangels Geltendmachung mit Ablauf von einem Jahr. Diese Verfallsbestimmung ist gegenüber der Grundsatzbestimmung in Pkt XX KV-Handelsangestellte, wonach Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen sind, soweit im KV nicht anderes geregelt ist, die speziellere Norm und verdrängt in ihrem Anwendungsbereich - soweit ein Widerspruch besteht - die Grundsatznorm.