§ 914, § 915 ABGB - Das in einer Prämienvereinbarung für die Auszahlung (eines Teils) der Prämie definierte Anspruchserfordernis „in Abhängigkeit von der vom Arbeitnehmer erbrachten Leistung“ ist vollkommen unpräzise definiert. Legt man die Auslegungsregelung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB zugrunde, geht die Anspruchsvoraussetzung wegen ihrer unklaren Formulierung zulasten des Arbeitgebers als Vertragsverfasser, sodass dem Arbeitnehmer die Prämie zusteht.