§ 1154 ABGB - Auch Arbeitnehmer, die aufgrund einer Gleitzeitregelung nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, können Teilnehmer an einem Streik sein, der zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem sie ausgestempelt haben. Ein im Streik befindlicher Arbeitnehmer darf jedoch für die Dauer des Streiks (hier: mehr als 4 Wochen) grundsätzlich nicht sein Gleitzeitkonto belasten und die Fehlzeit nach dem Streik durch „Nacharbeit“ ausgleichen, weil dadurch die Arbeitskampfparität gestört wäre. In einem solchen Fall erfolgt für die Streikdauer ein Vergütungsabzug.