Pkt XIII KV-Fahrschulen - Die 6-monatige Präklusivfrist des § 34 AngG ist relativ zwingend. Sie kann daher zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Kollektivvertrag nicht verkürzt werden, eine Verlängerung zugunsten des Arbeitnehmers durch Vertrag oder KV ist hingegen zulässig. Nach Pkt XIII KV für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs (übertitelt mit „Verfall von Ansprüchen“) müssen alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gewahrt.