§ 3 AVRAG, RL 2001/23/EG - Der Umstand, dass der neue Unternehmer keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen hat, reicht in manchen Bereichen nicht aus, um den Übergang einer ihre Identität bewahrenden Einheit iSd RL 2001/23/EG auszuschließen (vgl EuGH 20.11.2003, C-340/01 , Abler ua, ARD 5456/2/2003). Auch wenn daher vom Betriebserwerber aus einer bestimmten Abteilung (hier aus der mit 3 Personen besetzten Werbeabteilung) kein einziger Arbeitnehmer in seinen Betrieb übernommen wurde, jedoch die gesamte Verkaufsabteilung und einige Mitarbeiter der Bauabteilung - und somit in Summe ein wesentlicher Teil der Belegschaft -, ist vom Vorliegen eines Betriebsübergangs auszugehen. OGH 26.02.2004, 8 ObA 113/03f.